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Glossar B

Glossar · E-Commerce

B2B

Bereich
E-Commerce

B2B steht für Business-to-Business und bezeichnet Geschäfte, bei denen Unternehmen Waren und Leistungen an andere Unternehmen verkaufen, etwa über einen Fachshop oder ein Bestellportal.

Der Business-to-Business-Markt ist laut Gabler Wirtschaftslexikon eine „Form des Marktes, bei der das Angebot und die Leistungserstellung von Unternehmen an Unternehmen erfolgen“. Der Begriff dient dort dazu, die Marktbereiche abzugrenzen, in die der E-Commerce häufig eingeteilt wird. Wie das Gesetz die Seite des Unternehmers fasst, steht in § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Gemeint ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Wer im B2B bestellt, tut das im Auftrag seines Unternehmens. Shops und Portale für diese Zielgruppe bieten häufig Funktionen wie eigene Preisgruppen für Vertriebspartner oder einen geschlossenen Shop (Closed Shop), der erst nach Registrierung und Freischaltung offensteht. Wo Bestellungen intern freigegeben werden, sind Bestellkommentare mit Kostenstelle oder Projektnummer unverzichtbar.

In unserer Arbeit begegnet uns B2B vor allem in zwei Formen. Zum einen geht es um B2B-Bestellportale, ein Kernstück unserer Individualentwicklung. Über solche Portale werden zum Beispiel Werbemittel in der Pharma-Distribution bestellt. Sie docken per API und SFTP an ERP oder LVS an, ohne dass das Bestandssystem umgebaut werden muss. Zum anderen geht es um Fachshops für Geschäftskunden. Mit rollenrampe.de führen wir selbst einen; er prüft die Umsatzsteuer-ID und bietet Rechnungskauf. Den Onlineshop der FEAS GmbH, ebenfalls für Geschäftskunden, haben wir ohne Verlust der gewachsenen Kundenbasis auf Shopware 5 umgezogen.

Wo der Begriff vorkommt

Quellen

  1. Business-to-Business-Markt (öffnet in neuem Tab)

    Gabler Wirtschaftslexikon (Springer Gabler) abgerufen am

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 14 Unternehmer (öffnet in neuem Tab)

    Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de abgerufen am

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Wenn der Begriff bei Ihnen gerade eine Rolle spielt, hilft ein Gespräch meist schneller als jede Definition.

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