Als Werbemittel bezeichnen wir in der Pharmabranche das Material, mit dem ein Hersteller wirbt oder informiert und das sein Außendienst, Praxen oder Apotheken anfordern.
In unseren Projekten wird ein Werbemittel angefordert, gelagert, versendet und abgerechnet. Wir haben erlebt, dass Bestellungen per E-Mail-Formular eintreffen. Dann entsteht ein Medienbruch: Jemand muss die Daten von Hand ins nächste System übertragen.
In der Pharmabranche kommt der rechtliche Rahmen hinzu. In Deutschland gibt es dafür das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es erfasst nach § 1 HWG unter anderem Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. Wer zu den Fachkreisen gehört, legt § 2 HWG fest: unter anderem Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes und Einrichtungen, die der Gesundheit dienen. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach § 10 HWG nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen geworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise handeln.
Für die Pharmabranche haben wir eine Bestellplattform gebaut, die wir bis heute betreuen. Der Hersteller steuert dort seine Werbemittel selbst, der Außendienst bestellt ohne Umweg. Beim Logistikdienstleister laufen Bestellung, Versand und Abrechnung in einem durchgängigen Ablauf. Für Praxen und Apotheken gibt es einen eigenen Bestellweg, den der Eintrag Microsite Microsite Eine Microsite ist laut Gabler Wirtschaftslexikon eine kleine Website, die von der eigentlichen Website des Anbieters getrennt ist. Im Glossar lesen → beschreibt.
Wo der Begriff vorkommt
Siehe auch
Quellen
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Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) abgerufen am
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Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 2 (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) abgerufen am
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Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 10 (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) abgerufen am