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Merchant radar

Merchant radar · E-commerce

Widerrufsfunktion im Onlineshop

Deadline
Status
applies since 19 June 2026
Date
confirmed
Affects
shops selling to consumers

Seit dem 19. Juni 2026 schreibt § 356a BGB für online geschlossene Fernabsatzverträge mit Verbrauchern eine Widerrufsfunktion vor, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend.

Die Pflicht geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück. In Deutschland steht sie in § 356a BGB, den das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts vom 3. Februar 2026 neu gefasst hat.

Die Vorschrift legt auch die Gestaltung fest: Die Funktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Sie muss laut Gesetz während der gesamten Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Über sie gibt der Verbraucher an, welchen Vertrag oder welchen Teil des Vertrags er widerrufen möchte. Abschicken kann er die Erklärung über eine Bestätigungsfunktion mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung.

Nach dem Absenden muss der Unternehmer dem Verbraucher laut § 356a Abs. 4 BGB unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Die Bestätigung enthält nach dieser Vorschrift mindestens den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b BGB ein Medium, auf dem der Empfänger eine an ihn gerichtete Erklärung für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren kann und das die Erklärung unverändert wiedergeben kann. Als Beispiele nennt die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU in ihrer Begründung unter anderem Papier, USB-Sticks und E-Mails.

Wer sich bereits identifiziert hat, etwa durch Einloggen, sollte nach der Begründung der Richtlinie (EU) 2023/2673 (Erwägungsgrund 37) widerrufen können, ohne sich oder gegebenenfalls den Vertrag erneut identifizieren zu müssen. Hinzu kommen Informationspflichten nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Besteht ein Widerrufsrecht, muss der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB gegebenenfalls auch darüber informieren, dass es die Widerrufsfunktion gibt und wo sie platziert ist. Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 EGBGB enthält dafür einen eigenen Textbaustein, der auch auf die Eingangsbestätigung hinweist.

What to check

  • Trägt die Widerrufsfunktion in Ihrem Shop gut lesbar die Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung?
  • Ist die Funktion während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar und leicht zu finden?
  • Können Kunden darüber angeben, welchen Vertrag oder welchen Teil davon sie widerrufen, und die Erklärung über einen Schritt „Widerruf bestätigen“ abschicken?
  • Verschickt Ihr Shop danach eine Eingangsbestätigung, etwa per E-Mail, die den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs nennt?
  • Nennen Ihre Widerrufsbelehrung und Ihre Pflichtinformationen, wo Kunden die Funktion finden?
  • Können eingeloggte Kunden widerrufen, ohne sich oder den Vertrag erneut identifizieren zu müssen?

Sources

  1. § 356a BGB Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (opens in a new tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) accessed

  2. Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) (opens in a new tab)

    Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex) accessed

  3. § 126b BGB Textform (opens in a new tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) accessed

  4. Amtsblatt der EU, Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, ABl. L 304 vom 22.11.2011 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

  5. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 246a § 1 Abs. 2 (opens in a new tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) accessed

History

  1. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist im Grundsatz in Kraft getreten, seitdem wenden die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie an.
  2. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28) wurde erlassen.
  3. Die Richtlinie (EU) 2023/2673 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  4. Die Richtlinie (EU) 2023/2673 wurde erlassen.

Glossary terms

What we can do

Rechtliche Anforderungen setzen wir per Plugin um. In einem unserer eigenen Shops läuft die Widerrufsfunktion über das Plugin eines Drittanbieters, das für Shopware ab Version 5.7.0 angeboten wird.

Guidance, not legal advice: we name the document, the deadline and the primary source. What applies in your case is for your legal adviser to judge.

Questions about implementing it in your shop?

We look at what the obligation means technically for your shop system and tell you plainly whether there is anything to build.

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