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Merchant radar

Merchant radar · E-commerce

Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung und Schuhe

Deadline
Status
applies since 19 July 2026
Date
confirmed
Affects
certain product groups
Updated on

Die EU-Ökodesign-Verordnung verbietet großen Unternehmen seit dem 19. Juli 2026, unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten; mittleren ab 2030, kleinen nicht.

Kurz gesagt

  • Was: Die EU-Ökodesign-Verordnung verbietet, unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten, auch Rücksendungen nach Widerruf.
  • Für wen: Große Unternehmen, etwa Händler, Hersteller und Importeure; mittlere folgen später. Kleine und Kleinstunternehmen sind ausgenommen.
  • Welche Produkte: Kleidung wie T-Shirts, Zubehör wie Gürtel aus Leder, Schuhe wie Turnschuhe.
  • Ab wann: Seit dem 19. Juli 2026. Für mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030.
  • Was zu tun ist: Prüfen Sie Verkauf, Spende oder Reparatur als Alternativen und ob Sie Ausnahmen belegen können.

Gilt das für mich?

Welche Unternehmen
UnternehmenVernichtungsverbotBeschäftigteJahresumsatzJahresbilanzsumme
Kleinstunternehmenneinweniger als 10höchstens 2 Mio. EURoder höchstens 2 Mio. EUR
Kleines Unternehmenneinweniger als 50höchstens 10 Mio. EURoder höchstens 10 Mio. EUR
Mittleres Unternehmenab 19. Juli 2030weniger als 250höchstens 50 Mio. EURoder höchstens 43 Mio. EUR
Großes Unternehmenseit 19. Juli 2026250 oder mehroder über 50 Mio. EURund zugleich über 43 Mio. EUR

Groß ist, wer in keine der drei KMU-Klassen fällt. Die Ökodesign-Verordnung verwendet die Größenklassen der KMU-Empfehlung 2003/361/EG, siehe auch Unternehmensgrößen. Die Empfehlung selbst rechnet Teilzeitkräfte anteilig und addiert Daten von Partner- und verbundenen Unternehmen. Einen neuen Status lässt sie erst nach zwei Geschäftsjahren in Folge gelten.

Welche Waren gemeint sind, legt Anhang VII, die Warenliste der Verordnung, über Warencodes fest, die KN-Codes.

Welche Waren
Gruppe aus Anhang VIIKN-CodeBeispiele
Kleidung und Bekleidungszubehör aus Leder4203Kleidung aus Leder; Gürtel, Koppel und Schulterriemen aus Leder
Kleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt61T-Shirts und Unterhemden, Pullover, Strickjacken und Westen, Mäntel, Anoraks und Windjacken, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badeanzüge, Nachthemden und Schlafanzüge, Strumpfhosen und Socken
Kleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt62Anzüge, Jacken und Hosen, Kleider und Röcke, Büstenhalter (auch gewirkt) und Hosenträger, Schals und Halstücher, Krawatten und Schleifen, Fingerhandschuhe und Fausthandschuhe
Hüte und andere Kopfbedeckungen6504, 6505geflochtene Hüte, Hüte aus Filz, gewirkte oder gestrickte Kopfbedeckungen, Mützen mit Schirm, Haarnetze
Schuhe6401 bis 6405wasserdichte Schuhe aus Kautschuk oder Kunststoff, Schuhe mit Metallschutz in der Vorderkappe, Schuhe mit Oberteil aus Leder, Sportschuhe, Turnschuhe und Tennisschuhe, Skistiefel und Snowboardschuhe, Pantoffeln und Hausschuhe, Schuhe mit Oberteil aus Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

Die Beispiele folgen der Kombinierten Nomenklatur 2026; Anhang VII selbst nennt die Codes in der Fassung vom 28. Juni 2024.

Nicht erfasst sind zum Beispiel Bettwäsche, Rucksäcke, Handtaschen, Einlegesohlen, Sicherheitskopfbedeckungen, orthopädische Schuhe sowie Schuhe und Kopfbedeckungen mit Spielzeugcharakter. Sie stehen in der Kombinierten Nomenklatur, dem EU-Warenverzeichnis, unter Codes, die Anhang VII nicht nennt.

Ein Beispiel

Beispiel (erfunden): Ein großer Onlinemodehändler sortiert unverkaufte Ware und Rücksendungen. Die Ausnahmen stehen in einem ergänzenden Rechtsakt der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296.

Erfundenes Beispiel
SituationVernichten erlaubt?Was Sie aufbewahren
Eine Jacke kommt nach Widerruf stark verschmutzt zurück. Reparatur oder Aufarbeitung würden mehr kosten als Vernichtung und Ersatz desselben Produkts.Ja, wenn die Jacke dadurch für Verbraucher vernünftigerweise unannehmbar ist. Rücksendungen nach Widerruf zählen laut Ökodesign-Verordnung zu den unverkauften Produkten. Die Delegierte Verordnung erlaubt die Vernichtung bei Kontaminierung, auch Hygienemängeln, wenn Reparatur und Aufarbeitung technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient sind. Wer den Schaden verursacht hat, spielt dabei keine Rolle; laut Begründung der Delegierten Verordnung gilt das ausdrücklich auch für Schäden bei der Rücksendung.Entweder einen Nachweis, dass die Jacke ein Qualitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, etwa Sichtkontrolle und Sortierung mit Vorrang für Wiederauffüllung der Lagerbestände und Reparatur, samt Beschreibung des Verfahrens, standardisierter Abhilfemaßnahmenpläne für bestimmte Schadensarten und der Fälle, in denen Reparatur nicht möglich ist. Oder einen Untersuchungsbericht, etwa aus technischer Prüfung, praktischer Bewertung oder Sachverständigengutachten, zu Art und Schwere des Schadens und dazu, dass Korrekturmaßnahmen nicht durchführbar sind.
Ein Rechteinhaber teilt mit, dass gelieferte Turnschuhe Fälschungen seiner Marke sind.Ja, wenn damit die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums festgestellt ist und der Händler sie ordnungsgemäß begründen kann. Die Mitteilung eines Rechteinhabers nennt die Delegierte Verordnung als einen Weg der Feststellung.Die Mitteilung des Rechteinhabers
Einwandfreie Winterjacken aus der Vorsaison bleiben unverkauft im Lager.Nein, solange keine Ausnahme greift; das Saisonende nennt die Delegierte Verordnung nicht als Ausnahme. Laut Kommission müssen Unternehmen vorrangig dafür sorgen, dass Produkte in Gebrauch bleiben: durch Verkauf, auch mit Rabatt, durch Spenden oder durch Vorbereitung zur Wiederverwendung. Nach Darstellung des Umweltbundesamts kommen etwa Outlets, Restposten-Plattformen oder Second-Hand-Verkauf in Betracht. Welche Alternative ein Unternehmen wählt, schreibt die Verordnung laut Umweltbundesamt nicht vor, solange Abfall- und Umweltrecht eingehalten werden.Keine Ausnahme-Unterlagen, da nichts vernichtet wird
Die Winterjacken wurden sozialwirtschaftlichen Einrichtungen als Spende angeboten; niemand hat sie angenommen.Ja, wenn keine andere Ausnahme greift (Ausnahmen a bis g, siehe unten) und dieser Wortlaut der Delegierten Verordnung erfüllt ist: „Das Produkt wurde entweder mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen mit Sitz in der Union direkt oder über eine leicht zugängliche Seite auf der Website des Wirtschaftsteilnehmers über einen Zeitraum von mindestens acht Wochen als Spende angeboten und dieses Angebot wurde nicht angenommen.“Einen Nachweis für das Spendenangebot
Kostenlose Muster und Tester, die nie zum Verkauf standen, sollen entsorgt werden.Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen, also der Fachabteilungen der Kommission, sind kostenlose Muster und Tester keine unverkauften Verbraucherprodukte, weil sie Verbrauchern nicht zum Verkauf angeboten werden. Diese Auffassung ist nicht verbindlich; verbindlich auslegen kann nur der Gerichtshof der EU.Nach dieser Auffassung keine, da Muster und Tester nicht unter die Regeln für unverkaufte Ware fallen

Bei der Übergabe an einen Entsorger legt der Händler laut Delegierter Verordnung eine Erklärung über die geltende Ausnahme vor. Die Unterlagen bewahrt er laut derselben Verordnung fünf Jahre nach der Vernichtung auf.

Was genau gilt

Rechtsgrundlage

Das Verbot steht in Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung. Als Vernichtung gilt laut Artikel 2 der Verordnung das vorsätzliche Beschädigen oder Entsorgen eines Produkts als Abfall. Recycling zählt laut Begründung der Verordnung (Erwägungsgrund 55) ebenfalls dazu, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Instandsetzung und Wiederaufarbeitung dagegen nicht.

Wer gemeint ist

Gemeint sind laut Verordnung Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Händler ist ausdrücklich auch, wer Produkte im Fernabsatz anbietet. Fulfilment-Dienstleister ist laut Marktüberwachungsverordnung, wer für fremde Ware mindestens zwei Leistungen aus Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand anbietet. Post- und Paketzustelldienste sowie Frachtverkehrsdienstleistungen sind ausgenommen. Unternehmen, die selbst nicht unter das Verbot fallen, dürfen laut Ökodesign-Verordnung keine Ware vernichten, die ihnen zur Umgehung geliefert wird.

Ausnahmen

Den Wortlaut enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296. Sie gilt seit dem 19. Juli 2026. Jede Ausnahme setzt voraus, dass die vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt werden können.

Ausnahmen und Unterlagen
AusnahmeVernichtung erlaubt, wennUnterlagen
a) Gefährliches Produktdas Produkt gefährlich im Sinne der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 istBeschreibung der Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken mit Sicherheitsbewertung oder Prüfbericht über nichtkonforme Chemikalien
b) Anderer Rechtsverstoßdas Produkt aus einem anderen Grund nicht dem EU- oder nationalen Recht entspricht und die Vernichtung vorgeschrieben oder die geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme istSelbstbewertung mit Art der Nichtkonformität und geltendem Recht
c) Geistiges Eigentum verletztdie Verletzung durch Gericht, Streitbeilegung, Mitteilung von Rechteinhaber, Behörde oder Bevollmächtigtem oder durch eine interne Untersuchung festgestellt ist und sich ordnungsgemäß begründen lässtrechtskräftige Gerichtsentscheidung, Entscheidung aus der Streitbeilegung, Mitteilung oder Unterlagen der internen Untersuchung
d) Lizenzzeitraum abgelaufeneine gültige und durchsetzbare Lizenz oder ähnliche vertragliche Anforderung die Weitergabe nach einem bestimmten Zeitraum zur Rechtsverletzung macht, dieser Zeitraum abgelaufen ist und das Unternehmen die Verletzung ordnungsgemäß begründen und nachweisen kann, dass die Vernichtung die geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme istLizenz, Vertrag oder Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, in der die Beschränkung ausdrücklich steht, dazu eine Begründung der Verhältnismäßigkeit
e) Logos nicht entfernbargeschützte oder als unangemessen angesehene Etiketten, Logos oder Gestaltungsmerkmale sich technisch nicht entfernen oder dauerhaft unzugänglich machen lassenUntersuchungsbericht oder Nachweise, dass technische Optionen geprüft und für nicht machbar befunden wurden
f) BeschädigtBeschädigung, Verschlechterung oder Kontaminierung, auch Hygienemängel, das Produkt für Verbraucher vernünftigerweise unannehmbar machen, gleich wer den Schaden verursacht hat, und Reparatur und Aufarbeitung technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient sind, also mehr kosten würden als Vernichtung und Ersatz desselben Produktsentweder Nachweis, dass das Produkt ein Qualitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, etwa Sichtkontrolle und Sortierung mit Vorrang für Wiederauffüllung der Lagerbestände und Reparatur, samt Beschreibung des Verfahrens, standardisierter Abhilfemaßnahmenpläne für bestimmte Schadensarten und der Fälle, in denen Reparatur nicht möglich ist; oder Untersuchungsbericht, etwa aus technischer Prüfung, praktischer Bewertung oder Sachverständigengutachten, zu Art und Schwere des Schadens je Einzelprodukt oder Charge und dazu, dass Korrekturmaßnahmen nicht durchführbar sind
g) HerstellungsfehlerGestaltungs- oder Herstellungsfehler das Produkt für den vorgesehenen Zweck ungeeignet machen und eine Reparatur technisch nicht machbar istentweder Nachweis, dass das Produkt ein Qualitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, etwa Sichtkontrolle und Sortierung mit Vorrang für Wiederauffüllung der Lagerbestände und Reparatur, samt Beschreibung des Verfahrens, standardisierter Abhilfemaßnahmenpläne für bestimmte Schadensarten und der Fälle, in denen Reparatur nicht möglich ist; oder Untersuchungsbericht, etwa aus technischer Prüfung, praktischer Bewertung oder Sachverständigengutachten, zu Art und Schwere des Schadens je Einzelprodukt oder Charge und dazu, dass Korrekturmaßnahmen nicht durchführbar sind
h) Spende nicht angenommenkeine der Ausnahmen a bis g greift und ein Spendenangebot an sozialwirtschaftliche Einrichtungen nicht angenommen wurde (Wortlaut siehe Beispiel)Nachweis für das Spendenangebot
i) Spende ohne Abnehmereine sozialwirtschaftliche Einrichtung mit Sitz in der EU die Spende angenommen, aber keinen Abnehmer gefunden hatErklärung, dass das Produkt als Spende erhalten wurde und kein Abnehmer gefunden werden konnte
j) Aufbereitet ohne Abnehmerdas Produkt nach Vorbereitung zur Wiederverwendung durch eine Abfallbehandlungseinrichtung auf dem Markt bereitgestellt wurde und keinen Abnehmer fandUnterlagen, dass das Produkt von einer Abfallbehandlungseinrichtung erhalten wurde und kein Abnehmer gefunden werden konnte

Laut Artikel 3 werden die Unterlagen fünf Jahre nach der Vernichtung aufbewahrt. Auf Anfrage werden sie der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung elektronisch zur Verfügung gestellt, es sei denn, die Behörde hat die Informationen aufgrund eines anderen Rechtsakts bereits.

Offenlegung

Artikel 24 der Ökodesign-Verordnung verlangt außerdem offenzulegen, wie viele unverkaufte Verbraucherprodukte ein Unternehmen entsorgt und warum. Anders als das Verbot ist diese Pflicht nicht auf Anhang VII beschränkt; laut Umweltbundesamt umfasst sie etwa auch Elektrogeräte und Spielzeug. Kleine und Kleinstunternehmen sind auch hier ausgenommen, mittlere erst ab dem 19. Juli 2030 betroffen. Einzelheiten regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2. Sie gilt ab dem 2. März 2027. Nach dieser Verordnung legen Unternehmen die Angaben innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offen.

What to check

  • Prüfen Sie, ob Ihr Sortiment Waren aus Anhang VII enthält: Kleidung wie T-Shirts, Pullover und Hosen, Zubehör wie Gürtel aus Leder, Schals und Krawatten, Mützen mit Schirm, Schuhe wie Turnschuhe und weitere, siehe Quellen.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen nach der KMU-Empfehlung 2003/361/EG als mittleres oder großes Unternehmen gilt; die Empfehlung rechnet Teilzeitkräfte anteilig und bezieht Partner- und verbundene Unternehmen ein.
  • Gibt es für unverkaufte Ware und Rücksendungen einen festen Weg in den Verkauf, etwa mit Rabatt, in die Spende oder in die Wiederverwendung?
  • Prüfen Sie, ob Sie die Unterlagen zu Ausnahmen fünf Jahre nach der Vernichtung aufbewahren und auf Anfrage binnen 30 Tagen elektronisch vorlegen können, soweit die Behörde die Informationen nicht schon aus einem anderen Rechtsakt hat.
  • Erhält Ihr Entsorger bei Ware, die unter eine Ausnahme fällt, eine Erklärung über die geltende Ausnahme?
  • Prüfen Sie, ob Sie Anzahl, Gewicht und Gründe für entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte erfassen; die Offenlegungspflicht ist nicht auf Kleidung und Schuhe beschränkt.

Sources

  1. Amtsblatt der EU, Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign), ABl. L vom 28.6.2024 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

  2. Glossar: Kombinierte Nomenklatur (opens in a new tab)

    Generalzolldirektion (zoll.de) accessed

  3. Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 der Kommission vom 9.2.2026, ABl. L vom 10.2.2026 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

History

  1. Ab diesem Tag gilt das Vernichtungsverbot auch für mittlere Unternehmen.
  2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 zur Offenlegung gilt ab diesem Tag.
  3. Das Vernichtungsverbot und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 gelten seit diesem Tag.
  4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  6. Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

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