Unternehmensgrößen sind Größenklassen wie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, abgegrenzt nach Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme, mit je nach Rechtsakt eigenen Schwellen.
Ob ein Unternehmen als klein gilt, hängt davon ab, welches Regelwerk fragt. Die Klassen klingen ähnlich, sind aber nicht überall gleich definiert. Drei Systeme stehen nebeneinander: die Empfehlung der EU-Kommission für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Empfehlung), die Bilanzrichtlinie der EU und die Größenklassen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB). Die KMU-Empfehlung macht die Zahl der Beschäftigten zum Hauptkriterium. Bei Bilanzrichtlinie und HGB reicht es dagegen, zwei von drei Grenzen einzuhalten.
Für Onlinehändler zeigt sich der Unterschied an zwei EU-Verordnungen. Die Ökodesign-Verordnung mit dem Vernichtungsverbot übernimmt die Begriffe der KMU-Empfehlung. Die Entwaldungsverordnung verweist dagegen auf die Bilanzrichtlinie. Auch ihre Übergangsregel für Kleinst- und Kleinunternehmen knüpft daran an. Welche Definition zählt, steht deshalb immer im jeweiligen Rechtsakt.
| Merkmal | KMU-Empfehlung 2003/361/EG | Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, Art. 3 |
|---|---|---|
| Rechenweise | Beschäftigte als Hauptkriterium, dazu Umsatz oder Bilanzsumme | mindestens zwei von drei Grenzen am Bilanzstichtag nicht überschritten |
| Kleinstunternehmen | unter 10 Beschäftigte; Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro | Bilanzsumme 450.000 Euro, Nettoumsatzerlöse 900.000 Euro, 10 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt; nur in Mitgliedstaaten, die Möglichkeiten aus Art. 36 nutzen |
| Kleine Unternehmen | unter 50 Beschäftigte; Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro | Bilanzsumme 5 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse 10 Mio. Euro, 50 Beschäftigte; Mitgliedstaaten können die Grenzen für Bilanzsumme und Umsatz anheben, auf höchstens 7,5 Mio. und 15 Mio. Euro |
| Mittlere Unternehmen | unter 250 Beschäftigte; Umsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro (Obergrenze aller KMU) | Bilanzsumme 25 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse 50 Mio. Euro, 250 Beschäftigte |
| Beispiel | Ökodesign-Verordnung mit dem Vernichtungsverbot | Entwaldungsverordnung |
| Klasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag | Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a Abs. 1) | höchstens 450.000 Euro | höchstens 900.000 Euro | höchstens 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | höchstens 7,5 Mio. Euro | höchstens 15 Mio. Euro | höchstens 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | höchstens 25 Mio. Euro | höchstens 50 Mio. Euro | höchstens 250 |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3); kapitalmarktorientierte Gesellschaften im Sinne von § 264d gelten stets als groß | über 25 Mio. Euro | über 50 Mio. Euro | über 250 |
Wie gezählt wird
Zählregeln der KMU-Empfehlung:
- Beschäftigte zählen in Jahresarbeitseinheiten, also als ganzjährig Vollzeitbeschäftigte. Teilzeit und Saisonarbeit gehen anteilig ein, Auszubildende gar nicht.
- Partnerunternehmen mit einer Beteiligung ab 25 Prozent an Kapital oder Stimmrechten zählen anteilig mit. Ausnahmen gelten für bestimmte Investoren.
- Verbundene Unternehmen, etwa bei einer Mehrheit der Stimmrechte, zählen vollständig mit.
- Statuswechsel gibt es erst, wenn die Schwellen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Im HGB wirken Über- oder Unterschreitungen ebenfalls erst an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen. Die angehobenen Schwellen gelten laut Einführungsgesetz zum HGB erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre.
Was keine Größenklasse ist
Der Kleinunternehmer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist dagegen ein reiner Steuerbegriff, keine Größenklasse. Steuerfrei sind danach Umsätze inländischer Kleinunternehmer, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug. Zusätzlich darf er im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten.
Auch die Übergangsregel zur E-Rechnung in § 27 UStG hat eine eigene Schwelle. Für Umsätze im Jahr 2027 lässt sie Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, andere elektronische Formate zu. Bedingung ist ein Gesamtumsatz des Ausstellers von höchstens 800.000 Euro im Vorjahr.
Wo der Begriff vorkommt
Siehe auch
Quellen
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Amtsblatt der EU, Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign), ABl. L vom 28.6.2024 (öffnet in neuem Tab)
Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) abgerufen am
-
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003 (öffnet in neuem Tab)
Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) abgerufen am
-
Konsolidierte Fassung der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie), Stand 18.03.2026 (öffnet in neuem Tab)
Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) abgerufen am
-
§ 267 HGB Umschreibung der Größenklassen (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) abgerufen am
-
Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115 (Entwaldung), Stand 18.09.2026 (öffnet in neuem Tab)
Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) abgerufen am
-
§ 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) abgerufen am
-
Art. 93 EGHGB (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) abgerufen am
-
§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) abgerufen am
-
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197) (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de abgerufen am