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Recht auf Reparatur: neue Regeln im Kaufrecht

Deadline
Status
applies since 31 July 2026
Date
confirmed
Affects
shops selling to consumers, manufacturers

Neue BGB-Regeln setzen die Reparatur-Richtlinie um, etwa mit einer Reparaturpflicht des Herstellers; für Kaufverträge vor dem 31. Juli 2026 gelten die §§ 434 bis 479 BGB in alter Fassung.

Die Mitgliedstaaten wenden die Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren seit dem 31. Juli 2026 an. Deutschland setzt die Richtlinie mit dem Gesetz vom 16. Juli 2026 um, das unter anderem das BGB ändert. Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsvorschrift. Danach sind die §§ 434 bis 479 BGB in der bis einschließlich 22. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Ist eine Ware mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB eine Nacherfüllung verlangen. Er wählt dabei zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache. Neu ist eine Informationspflicht beim Verkauf an Verbraucher. Bevor der Unternehmer nacherfüllt, muss er den Verbraucher nach § 475 Abs. 4 BGB auf dieses Wahlrecht hinweisen. Außerdem muss er nach dieser Vorschrift mitteilen, was eine Nachbesserung für die ursprüngliche Verjährungsfrist bedeutet. Wird nachgebessert, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).

Neu ist zudem eine Reparaturpflicht des Herstellers nach § 479b BGB. Der Hersteller muss nach dieser Regel eine Ware auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren, wenn sie in den Anwendungsbereich des § 479a BGB fällt. § 479a BGB verweist dafür auf die Produktgruppen in Anhang II der Richtlinie. Der Anhang nennt unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Mobiltelefone und Tablets. In der konsolidierten Fassung der Richtlinie umfasst er elf Positionen. Die elfte, Haushalts-Einzelraumheizgeräte, kam durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74 der Kommission hinzu.

Außerdem gehört die Reparierbarkeit nach § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB nun zur üblichen Beschaffenheit einer Sache. Für Kaufverträge zwischen Unternehmern gilt diese Regel zur Reparierbarkeit erst, wenn sie nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

What to check

  • Weisen Ihre Textvorlagen für Reklamationen darauf hin, dass Kunden zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache wählen können und was eine Nachbesserung für die Verjährung bedeutet?
  • Kann Ihr Retouren- oder Ticketsystem je Auftrag erfassen, dass sich die Verjährungsfrist nach einer Nachbesserung einmalig um zwölf Monate verlängert?
  • Lassen sich in Ihrem System Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, von späteren unterscheiden?
  • Stellen Sie selbst Waren aus den Produktgruppen in Anhang II der Richtlinie her, etwa Waschmaschinen, Staubsauger oder Mobiltelefone?
  • Verkaufen Sie auch an Geschäftskunden, und ist berücksichtigt, dass für Verträge ab dem 1. Januar 2028 auch die Regel zur Reparierbarkeit gilt?

Sources

  1. Amtsblatt der EU, Richtlinie (EU) 2024/1799 (Recht auf Reparatur), ABl. L vom 10.7.2024 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

  2. § 439 BGB Nacherfüllung (opens in a new tab)

    Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) accessed

  3. Konsolidierte Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1799 (Recht auf Reparatur), Stand 31.07.2026 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

History

  1. Erst nach diesem Tag geschlossene Kaufverträge zwischen Unternehmern fallen unter die Regel zur Reparierbarkeit in § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB.
  2. Das Gesetz BGBl. 2026 I Nr. 321 fasst die Übergangsvorschrift Art. 229 § 72 Satz 1 EGBGB neu.
  3. Seit diesem Tag wenden die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2024/1799 an.
  4. Das Bundesgesetzblatt mit dem deutschen Umsetzungsgesetz wurde ausgegeben.
  5. Das deutsche Umsetzungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 212) wurde erlassen.
  6. Die Kommission erließ die Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74, die Haushalts-Einzelraumheizgeräte in Anhang II der Richtlinie aufnimmt.
  7. Die Richtlinie (EU) 2024/1799 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

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