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Merchant radar

Merchant radar · E-commerce

KI-Transparenzpflichten für Chatbots und KI-Inhalte

Deadline
Status
applies since 2 August 2026
Date
confirmed
Affects
all online shops

Seit dem 2. August 2026 gelten Transparenzpflichten der KI-Verordnung für Chatbots und KI-Inhalte; für zuvor in Verkehr gebrachte generative Systeme läuft die Kennzeichnungsfrist bis 2. Dezember 2026.

Für Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 sind zwei Rollen maßgeblich. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt, also erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit. In eigener Verantwortung heißt nach den nicht verbindlichen Leitlinien der Kommission, über den Einsatz und die Art der Nutzung zu entscheiden; technische Kontrolle braucht es dafür nicht unbedingt.

Art. 50 Abs. 1 verpflichtet die Anbieter: Menschen müssen informiert werden, wenn sie direkt mit einem KI-System interagieren, außer das ist für eine angemessen informierte Person offensichtlich. Nach Abs. 5 muss der Hinweis klar, eindeutig und barrierefrei sein und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen. Die Leitlinien nennen Chatbots im Kundensupport und im E-Commerce als Anwendungsfälle. Nach den Leitlinien bleibt verantwortlicher Anbieter, wer einen Chatbot unter eigenem Namen anbietet, auch wenn Kunden ihn unverändert in ihre Abläufe einbinden. Verändert ein Unternehmen ein fremdes generatives KI-System, etwa mit neuen Trainingsdaten, und nimmt es unter eigenem Namen in Betrieb, wird es nach dieser Auslegung Anbieter des neuen Systems.

Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben nach Art. 50 Abs. 2 maschinenlesbar kennzeichnen. Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Erzeugt oder manipuliert das System eines Betreibers solche Inhalte, muss er nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

What to check

  • Haben Sie den Chatbot in Ihrem Shop selbst entwickelt oder entwickeln lassen und setzen ihn unter eigenem Namen ein? Dann sind Sie nach der Begriffsbestimmung der Verordnung Anbieter.
  • Wenn Sie den Chatbot eines anderen Anbieters unverändert einbinden: Zeigt er spätestens bei der ersten Interaktion einen klaren Hinweis auf KI? Die Pflicht dazu trägt nach den Leitlinien dieser Anbieter.
  • Haben Sie ein fremdes generatives KI-System verändert, etwa mit eigenen Trainingsdaten, und setzen es unter eigenem Namen ein?
  • Nutzen Sie ein System, das Bilder, Videos, Audio oder Texte erzeugt, und kennzeichnet dessen Anbieter die Ausgaben maschinenlesbar?
  • Zeigen Sie KI-erzeugte oder veränderte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die echten Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und als echt erscheinen könnten?

Sources

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Originalfassung vom 13. Juni 2024 (opens in a new tab)

    Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex) accessed

  2. Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachung), Stand 12.08.2026 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

  3. Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Stand 27.07.2026 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

  4. Künstliche Intelligenz: Leitlinien zu Transparenzpflichten veröffentlicht (20. Juli 2026) (opens in a new tab)

    Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland accessed

History

  1. An diesem Tag endet die Übergangsfrist für die Kennzeichnung erzeugter Inhalte bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
  2. Die Leitlinien der Kommission zu Art. 50 tragen seit diesem Tag die Fassung C(2026) 7702 final.
  3. Die KI-Verordnung und ihre Transparenzpflichten gelten seit diesem Tag.
  4. Die Verordnung (EU) 2026/1744 mit der Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  5. Die Kommission hat Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht.
  6. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 wurde erlassen.

Glossary terms

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