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E-Rechnung im B2B: Ende der Übergangsfristen
- Stichtag
- noch 53 Tage
- Status
- beschlossen
- Datum
- fest
- Betrifft
- Shops mit Geschäftskunden
Ende 2026 endet laut UStG die erste Übergangsstufe für Papier und, mit Zustimmung des Empfängers, andere elektronische Formate wie PDF im Inland; 2027 gilt das nur bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz.
Rechnungen für Leistungen an andere Unternehmen sind nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als elektronische Rechnung auszustellen, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind. Gemeint ist eine Rechnung in einem strukturierten Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss laut Bundesfinanzministerium der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Ein zwischen Aussteller und Empfänger vereinbartes Format genügt, wenn sich die Angaben daraus richtig und vollständig in ein normgerechtes oder damit interoperables Format übertragen lassen. Rechnungen auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format heißen sonstige Rechnungen. Dazu zählt das Ministerium auch PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze; eine solche PDF-Rechnung ist also keine E-Rechnung.
Ausgenommen sind Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, etwa die Gewährung von Krediten oder die Vermietung von Grundstücken. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, dürfen nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Das gilt nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG. Besteht keine Pflicht zur E-Rechnung, ist für die elektronische Übermittlung nach § 14 UStG die Zustimmung des Empfängers nötig.
Den Übergang regelt § 27 Abs. 38 UStG in Stufen. Maßgeblich sind zwei Daten: wann die Leistung ausgeführt und wann die Rechnung übermittelt wird. In der ersten Stufe dürfen Rechnungen für Leistungen aus den Jahren 2025 und 2026 noch bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier übermittelt werden. Stimmt der Empfänger zu, ist auch ein anderes elektronisches Format möglich.
Für Leistungen im Jahr 2027 folgt eine zweite Stufe mit denselben Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2027. Nutzen können sie nur Rechnungsaussteller, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 800.000 Euro betrug. Unabhängig davon dürfen Rechnungen 2027 mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen Format ausgestellt werden, wenn sie per elektronischem Datenaustausch (EDI EDI EDI (Electronic Data Interchange) bezeichnet den elektronischen Austausch strukturierter Geschäftsdaten wie Bestellungen oder Rechnungen zwischen Unternehmen nach festen Standards. Im Glossar lesen → ) übermittelt werden. Auch diese Sonderregel endet am 31. Dezember 2027.
Was Sie prüfen sollten
- Welches System erzeugt Ihre Rechnungen an Geschäftskunden: der Shop, die Warenwirtschaft oder die Buchhaltung?
- Kann dieses System Rechnungen in einem strukturierten Format nach der Norm EN 16931 ausstellen, nicht nur als PDF?
- Lag der Gesamtumsatz Ihres Unternehmens im Jahr 2026 bei höchstens 800.000 Euro, sodass die zweite Übergangsstufe in Frage kommt?
- Tauschen Sie Rechnungen mit Geschäftskunden per EDI aus, und haben diese zugestimmt?
- Stellen Sie Geschäftskunden Rechnungen bis 250 Euro aus, für die die Regel für Kleinbetragsrechnungen gilt?
- Haben Sie mit Ihrer Steuerberatung geklärt, welche Übergangsregel für Leistungen aus 2026 gilt, die Sie erst 2027 abrechnen?
Quellen
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§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen (Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197) (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de abgerufen am
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BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243) (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Finanzen abgerufen am
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§ 33 UStDV Rechnungen über Kleinbeträge (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de abgerufen am
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§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197) (öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de abgerufen am
Verlauf
- An diesem Tag enden die zweite Übergangsstufe und die Sonderregel für EDI.
- An diesem Tag endet die erste Übergangsstufe für Papierrechnungen und andere elektronische Formate.
- Das Umsatzsteuergesetz wurde zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes von diesem Tag (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert, so der Stand-Vermerk der Gesetzesseite.
Begriffe im Glossar
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EDI
EDI (Electronic Data Interchange) bezeichnet den elektronischen Austausch strukturierter Geschäftsdaten wie Bestellungen oder Rechnungen zwischen Unternehmen nach festen Standards.
Querschnitt
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B2B
B2B steht für Business-to-Business und bezeichnet Geschäfte, bei denen Unternehmen Waren und Leistungen an andere Unternehmen verkaufen, etwa über einen Fachshop oder ein Bestellportal.
E-Commerce
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