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Merchant radar

Merchant radar · E-commerce

Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

Deadline
Status
applies since 1 July 2026
Date
confirmed
Affects
shipping from outside the EU, importers

Die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro direkt aus Drittländern ist seit dem 1. Juli 2026 abgeschafft; seit dem 1. November 2026 kommen eine Bearbeitungsgebühr und Produktkennungen hinzu.

Sendungen bis 150 Euro, die direkt aus einem Drittland an einen Empfänger in der EU gingen, waren bisher zollfrei. Diese Befreiung hat der Rat mit der Verordnung (EU) 2026/382 abgeschafft. An ihre Stelle tritt für Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt höchstens 150 Euro ein Pauschalzoll, den die Verordnung mit 3 Euro „pro Ware“ angibt. Er gilt unter den Bedingungen in Art. 2 der Verordnung und ist bis zum 1. Juli 2028 befristet. Die Generalzolldirektion erläutert die Zählweise: Der Pauschalzoll fällt je Warenkategorie an, also je Position der Zollanmeldung.

Seit dem 1. November 2026 verlangt eine delegierte Verordnung der Kommission für Waren, die im Fernverkauf eingeführter Gegenstände verkauft werden, je Position der Zollanmeldung die Händler-Produktkennung und die Hersteller-Produktkennung. Bei der Herstellerkennung unterscheidet sie zwischen einer nicht standardisierten und, falls vorhanden, einer standardisierten Kennung. Dieselbe Verordnung fasst den Begriff „Waren in Postsendungen“ neu, auf den eine der Bedingungen für den Pauschalzoll verweist. Erfasst sind Waren in Sendungen bis 150 Euro Sachwert, die als eingeführte Gegenstände im Fernverkauf verkauft werden. Ausgenommen sind Waren mit Präferenzbehandlung und steuerbefreite Einfuhren über den Import-One-Stop-Shop (IOSS). Das Bundeszentralamt für Steuern beschreibt den IOSS als umsatzsteuerliche Sonderregelung für Fernverkäufe solcher Sendungen. Für Teilnehmer am IOSS sind diese Einfuhren von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Ebenfalls seit dem 1. November 2026 erheben die Zollbehörden bei der Einfuhr von Waren aus Fernverkäufen eine Bearbeitungsgebühr der Union pro Warenposition. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/2108. Die Höhe von 2 Euro legt eine ergänzende delegierte Verordnung fest. Nach Auskunft der Generalzolldirektion fällt auch diese Gebühr je Position an, unabhängig vom Warenwert. Erstattet wird sie nach der Verordnung (EU) 2026/2108 nicht. Laut Zoll ist sie auch dann zu erheben, wenn die Annahme der Zollanmeldung zurückgenommen wird.

What to check

  • Versenden Sie Waren direkt aus einem Drittland an Kunden in der EU?
  • Nehmen Sie am Import-One-Stop-Shop (IOSS) teil, oder versenden Sie ohne dieses Verfahren?
  • Führt Ihr Artikelstamm für jeden Artikel eine Händler-Produktkennung und eine Hersteller-Produktkennung?
  • Kann Ihre Versandlogik diese Kennungen je Position an Ihren Logistik- oder Zolldienstleister übergeben?
  • Wissen Sie, wie viele Positionen der Zollanmeldung eine typische Sendung von Ihnen erzeugt, und ist in Ihrer Versandkostenkalkulation berücksichtigt, dass Zoll und Gebühr je Position anfallen?

Sources

  1. Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze (opens in a new tab)

    Generalzolldirektion, zoll.de accessed

  2. Import-One-Stop-Shop (opens in a new tab)

    Bundeszentralamt für Steuern (bzst.de) accessed

  3. Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16.9.2026 (Zollkodex der Union), ABl. L vom 19.9.2026 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

  4. Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 der Kommission vom 21.9.2026, ABl. L vom 22.10.2026 (opens in a new tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) accessed

History

  1. Bis zu diesem Tag ist der Zollsatz von 3 Euro pro Ware befristet.
  2. Seit diesem Tag sind die Produktkennungen in der Zollanmeldung anzugeben, und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 zur Bearbeitungsgebühr gilt.
  3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  4. Die Verordnung (EU) 2026/2108 mit der Bearbeitungsgebühr der Union wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  5. Die Verordnung (EU) 2026/382 gilt seit diesem Tag, an dem auch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 im Amtsblatt erschien.
  6. Die Verordnung (EU) 2026/382 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

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