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Händler-Radar

Händler-Radar · E-Commerce

Entwaldungsverordnung: Holz, Kaffee, Kakao und weitere Rohstoffe

Stichtag
noch 52 Tage
Status
beschlossen
Datum
fest
Betrifft
bestimmte Warengruppen, Importeure

Ab dem 30. Dezember 2026 gelten die zentralen Pflichten der Entwaldungsverordnung, etwa für Holz, Kaffee und Kakao; für Kleinst- und Kleinunternehmen außer bei Holzerzeugnissen ab dem 30. Juni 2027.

Holzmöbel, Kaffee, Schokolade oder Waren aus Papier können unter die Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 fallen. Sie erfasst die Erzeugnisse ihres Anhangs I, die bestimmte Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Diese Erzeugnisse dürfen nach Art. 3 nur dann auf den Markt kommen oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, nach dem Recht des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Entwaldungsfrei heißt unter anderem, dass die Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden.

Marktteilnehmer ist, wer die Erzeugnisse gewerblich in Verkehr bringt, also erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, oder ausführt. Er muss nach Art. 4 vorher die Sorgfaltspflicht erfüllen und eine Sorgfaltserklärung vorlegen. Händler ist jede Person in der Lieferkette außer Marktteilnehmern und nachgelagerten Marktteilnehmern, die die Erzeugnisse gewerblich bereitstellt. Händler müssen nach Art. 5 die geforderten Angaben zu Lieferanten und Abnehmern besitzen und mindestens fünf Jahre aufbewahren; wer kein KMU ist, registriert sich vorher im Informationssystem.

Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten die zentralen Pflichten erst ab dem 30. Juni 2027. Kleine Unternehmen überschreiten nach den Grundwerten der Richtlinie 2013/34/EU am Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Grenzen nicht: 5 Mio. Euro Bilanzsumme, 10 Mio. Euro Nettoumsatz und 50 Beschäftigte. Auf höhere nationale Werte verweist die Verordnung nicht. Die spätere Frist gilt nicht für Holzerzeugnisse aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010; laut Kommission sind Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor ab dem 30. Dezember 2026 erfasst.

Von Anhang I ausgenommen sind Einwegverpackungen aus Papier und Pappe, wenn sie nur ein anderes Erzeugnis stützen, schützen oder tragen und mit ihm angeboten werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 streicht Einträge für Rindsleder und nimmt ab dem 30. Dezember 2027 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee auf.

Was Sie prüfen sollten

  • Umfasst Ihr Sortiment Erzeugnisse aus Anhang I, etwa Holzmöbel, Kaffee, Schokolade oder Waren aus Papier und Pappe?
  • Bringen Sie diese Erzeugnisse selbst erstmals in der EU in Verkehr, oder beziehen Sie sie von einem Lieferanten in der EU?
  • Ist der Warencode der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) jedes Artikels im Artikelstamm hinterlegt, sodass sich das Sortiment mit Anhang I abgleichen lässt?
  • Liegen Ihnen die Angaben zu Lieferanten und Abnehmern vor, die Art. 5 von Händlern verlangt, und bewahren Sie sie fünf Jahre auf?
  • Gilt Ihr Unternehmen als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU, und fallen Ihre Holzerzeugnisse unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010?
  • Haben Sie Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee im Sortiment?

Quellen

  1. Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115 (Entwaldung), Stand 18.09.2026 (öffnet in neuem Tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) abgerufen am

  2. Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachung), Stand 12.08.2026 (öffnet in neuem Tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) abgerufen am

  3. Konsolidierte Fassung der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie), Stand 18.03.2026 (öffnet in neuem Tab)

    Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) abgerufen am

Verlauf

  1. Ab diesem Tag fallen Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee unter die Verordnung.
  2. Ab diesem Tag gelten die zentralen Pflichten für Kleinst- und Kleinunternehmen, ausgenommen bei Holzerzeugnissen.
  3. Ab diesem Tag gelten die zentralen Pflichten der Entwaldungsverordnung.
  4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  5. Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zur Änderung von Anhang I erlassen.
  6. Die Kommission hat Vorschläge zur Umsetzung der überarbeiteten Entwaldungsverordnung vorgelegt.
  7. Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
  8. Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurde erlassen.

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