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EU-Verpackungsverordnung und VerpackDG
- Stichtag
- Status
- gilt seit 12. August 2026
- Datum
- fest
- Betrifft
- alle Onlineshops, Hersteller
Seit dem 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG); das alte Verpackungsgesetz ist außer Kraft.
Seit dem 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG).
Hersteller im Sinne der Verordnung ist unter anderem ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der dort Transportverpackungen erstmals bereitstellt. Zu den Transportverpackungen zählen Verpackungen für den elektronischen Handel, mit denen Produkte aus Online-Verkäufen an den Endabnehmer geliefert werden. Hersteller ist auch, wer von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland aus verpackte Produkte direkt an Endabnehmer erstmals bereitstellt. Ein solcher Hersteller benennt nach Art. 45 in jedem belieferten Mitgliedstaat außer dem eigenen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Nach Art. 44 Abs. 4 dürfen Hersteller in einem Mitgliedstaat keine Verpackungen erstmals bereitstellen, wenn sie oder gegebenenfalls ihr Bevollmächtigter dort nicht registriert sind.
In Deutschland registrieren sich Hersteller nach dem VerpackDG bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und erhalten eine Registrierungsnummer. Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Abs. 6 VerpackDG unter anderem Verkaufs- und Umverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Damit muss sich der Hersteller laut Gesetz an einem oder mehreren Systemen beteiligen und dabei Materialart, Masse und Registrierungsnummer angeben. Nach § 13 Abs. 3 VerpackDG dürfen Vertreiber Verpackungen nicht bereitstellen, wenn deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, und systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht, wenn sich die Hersteller damit nicht an einem System beteiligt haben.
Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Verkehr gebracht, also erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn ihr Gehalt an PFAS (per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen) die Grenzwerte der Verordnung erreicht. Später folgt die einheitliche Kennzeichnung der Materialzusammensetzung: ab dem 12. August 2028, abhängig von Durchführungsrechtsakten auch später. Sobald diese Kennzeichnung gilt, müssen ihre Angaben nach Art. 12 Abs. 5 der Verordnung auch im Online-Verkauf vor dem Kauf zur Verfügung stehen.
Was Sie prüfen sollten
- Stellen Sie in Deutschland Transportverpackungen erstmals bereit, etwa für die Lieferung von Online-Bestellungen an Endabnehmer?
- Haben Sie mit Ihrer Rechtsberatung geklärt, welche Ihrer Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, und sind Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert?
- Sind die Hersteller der Ware, die Sie weiterverkaufen, registriert und mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt?
- Liefern Sie verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in anderen EU-Staaten?
- Hat Ihr Artikelstamm ein Feld für Angaben aus der Verpackungskennzeichnung, das auf der Produktseite erscheinen kann?
- Verkaufen Sie verpackte Lebensmittel oder Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen?
Quellen
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Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207, Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026 (öffnet in neuem Tab)
Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) abgerufen am
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Amtsblatt der EU, Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. L vom 22.1.2025 (öffnet in neuem Tab)
Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar) abgerufen am
Verlauf
- Art. 67 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab diesem Tag.
- Frühestens ab diesem Tag gilt die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung von Verpackungen.
- Die Verordnung (EU) 2025/40 und das VerpackDG gelten seit diesem Tag.
- Das Verpackungsgesetz von 2017 ist mit Ablauf dieses Tages außer Kraft getreten.
- Das Bundesgesetzblatt mit dem VerpackDG wurde ausgegeben.
- Das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 207) wurde erlassen.
- Die Verordnung (EU) 2025/40 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Orientierung, keine Rechtsberatung: Wir nennen Dokument, Stichtag und Primärquelle. Was im Einzelfall gilt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.