# Widerrufsfunktion im Onlineshop

> Seit dem 19. Juni 2026 schreibt § 356a BGB für online geschlossene Fernabsatzverträge mit Verbrauchern eine Widerrufsfunktion vor, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend.

Stichtag: 2026-06-19 (fest)
Status: gilt seit 19. Juni 2026
Betrifft: Shops mit Verbraucherkunden
Originalseite: https://t10.de/haendler-radar/widerrufsfunktion
Herausgeber: total10 GmbH, https://t10.de/haendler-radar
Orientierung, keine Rechtsberatung.

Die Pflicht geht auf die [Richtlinie (EU) 2023/2673](https://data.europa.eu/eli/dir/2023/2673/oj) zurück. In Deutschland steht sie in [§ 356a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html), den das [Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/28) vom 3. Februar 2026 neu gefasst hat.

Die Vorschrift legt auch die Gestaltung fest: Die Funktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Sie muss laut Gesetz während der gesamten Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Über sie gibt der Verbraucher an, welchen Vertrag oder welchen Teil des Vertrags er widerrufen möchte. Abschicken kann er die Erklärung über eine Bestätigungsfunktion mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung.

Nach dem Absenden muss der Unternehmer dem Verbraucher laut § 356a Abs. 4 BGB unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Die Bestätigung enthält nach dieser Vorschrift mindestens den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b BGB ein Medium, auf dem der Empfänger eine an ihn gerichtete Erklärung für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren kann und das die Erklärung unverändert wiedergeben kann. Als Beispiele nennt die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU in ihrer Begründung unter anderem Papier, USB-Sticks und E-Mails.

Wer sich bereits identifiziert hat, etwa durch Einloggen, sollte nach der Begründung der Richtlinie (EU) 2023/2673 (Erwägungsgrund 37) widerrufen können, ohne sich oder gegebenenfalls den Vertrag erneut identifizieren zu müssen. Hinzu kommen Informationspflichten nach dem [Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html). Besteht ein Widerrufsrecht, muss der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB gegebenenfalls auch darüber informieren, dass es die Widerrufsfunktion gibt und wo sie platziert ist. Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 EGBGB enthält dafür einen eigenen Textbaustein, der auch auf die Eingangsbestätigung hinweist.

## Was Sie prüfen sollten

- Trägt die Widerrufsfunktion in Ihrem Shop gut lesbar die Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung?
- Ist die Funktion während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar und leicht zu finden?
- Können Kunden darüber angeben, welchen Vertrag oder welchen Teil davon sie widerrufen, und die Erklärung über einen Schritt „Widerruf bestätigen“ abschicken?
- Verschickt Ihr Shop danach eine Eingangsbestätigung, etwa per E-Mail, die den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs nennt?
- Nennen Ihre Widerrufsbelehrung und Ihre Pflichtinformationen, wo Kunden die Funktion finden?
- Können eingeloggte Kunden widerrufen, ohne sich oder den Vertrag erneut identifizieren zu müssen?

## Quellen

1. [Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28)](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/28), Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), abgerufen am 2026-11-02
2. [§ 356a BGB Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 2026-11-02
3. [Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023)](https://data.europa.eu/eli/dir/2023/2673/oj), Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex), abgerufen am 2026-11-02
4. [§ 126b BGB Textform](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 2026-11-07
5. [Amtsblatt der EU, Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, ABl. L 304 vom 22.11.2011](https://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj), Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex/Cellar), abgerufen am 2026-11-07
6. [Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 246a § 1 Abs. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 2026-11-02

## Verlauf

- 2026-06-19: Das deutsche Umsetzungsgesetz ist im Grundsatz in Kraft getreten, seitdem wenden die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie an.
- 2026-02-03: Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28) wurde erlassen.
- 2023-11-28: Die Richtlinie (EU) 2023/2673 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
- 2023-11-22: Die Richtlinie (EU) 2023/2673 wurde erlassen.
